Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG – Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeine Vereinbarungen

Die Einkaufsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei einer Geschäftsbeziehung später eine ausdrückliche Bezugnahme nicht mehr erfolgt. Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht für Bauleistungen. Die Einkaufsbedingungen werden vom Auftragnehmer durch die Einnahme bzw. Ausführung der Liefer- und Leistungsaufträge anerkannt. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen unserer Auftragnehmer sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

§ 2 Vertragsinhalt

Maßgebend für den Vertragsinhalt sind die Beschreibung der Lieferungen und Leistungen und die nachstehenden Bedingungen in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung

1. Die Verordnung für Leistungen (VOL/A und VOL/B) – ausgenommen Bauleistungen –
2. Die allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers
3. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers
4. Das Schuldrecht auf der Grundlage des BGB

§ 3 Vergabe von Aufträgen

Aufträge über Lieferungen und Leistungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form aufgegeben werden und ordnungsgemäß unterschrieben sind.

Mündliche oder telefonische Absprachen, auch im Rahmen bereits schriftlich vorliegender Aufträge, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Aufträge sind unverzüglich zu bestätigen, im gesamten Schriftverkehr sind stets unsere Bestelldaten anzugeben. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung keine Bestätigung der Auftragsannahme, sind wir zum Widerruf unseres Auftrages berechtigt. Bei den in dringenden Fällen ohne Preisangabe erteilten Aufträgen behalten wir uns das Recht der Preisverhandlung vor.

§ 4 Lieferung

Die Laufzeit der vereinbarten Lieferfristen beginnt mit dem Bestelldatum des Auftrages. Bis zum Tage der Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer sind wir berechtigt, den Termin zur Lieferung, unter Beachtung der berechtigten Interessen des anderen Vertragspartners, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Lieferungen sind durch Versandanzeigen zu avisieren. Den Sendungen sind Begleitpapiere, aus denen unsere Bestelldaten hervorgehen, beizufügen. Bei Nichtbeachtung gehen daraus entstandene Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Die Sendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, jeweils zu den günstigsten Bedingungen an die im Auftrag genannten Versandanschriften zu liefern.
Verpackung und Transportversicherung gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Gefahr geht grundsätzlich – auch im Falle des Versendungskaufs – erst mit Übernahme der Ware bzw. der Abnahme auf uns über.

Die Prüfung der Abnahme der Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt bei unseren Empfangsstellen, sie ist maßgebend für die Vertragserfüllung. Nicht vereinbarte Voraus-, Teil- oder Mehrlieferungen werden nicht abgenommen.

Minderlieferungen werden durch den Auftragnehmer ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch uns zunächst unterblieben ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von Umständen, die die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungstermine unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.
Von seiner Haftung für die rechtzeitige Lieferung bzw. Leistung wird der Auftragnehmer dadurch nicht befreit.

Verzögert sich die Vertragserfüllung, sind wir berechtigt, nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 5 Vertragsstrafe

Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, stehen dem Auftraggeber gesetzliche Ansprüche gemäß § 339-345 des BGB zu und es ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe beträgt bei Nettoabrechnungssummen
– bis zu 60.000 € = 0,6 v.H.
– zwischen 60.000 € und 380.000 € = 0,5 v.H.
– bei mehr als 380.000 € = 0,4 v.H.
der Nettoabrechnungssumme je Werktag der Fristüberschreitung.

Die Vertragsstrafe beträgt maximal 20 v.H. der Nettoabrechnungssumme. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist nicht bei der Abnahme fällig, sondern wird von der Schlusszahlung abgezogen.

§ 6 Zahlungen

Werden nicht bei Abschluss eines Vertrages über Lieferungen oder Leistungen andere Zahlungsmodalitäten vereinbart, erfolgt der Rechnungsausgleich.
– 14 Tage nach der Rechnungslegung mit 2 % Skonto
– bei vereinbarter Vorauszahlung mit 3 % Skonto
– innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto.

Die Nachnahme als Zahlungsform wird von uns nicht akzeptiert. Die Rechnung ist uns spätestens 3 Werktage nach Versand der Ware zuzustellen und uns 2-fach auf dem Postweg zu übermitteln. Mehrwertsteuer ist stets gesondert auszuweisen.

Zur vollständigen Lieferung gehört die Übergabe bestellter oder gebräuchlicher Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften und sonstige technischer Dokumente.
Bei vereinbarten Anzahlungen gehen in Höhe dieser Anzahlungen die Vormateriallieferungen sofort in unser Eigentum über oder es ist in sonstiger Weise ausreichend Sicherheit zu leisten. Abtretungen gegen uns begründeter Forderungen sind nur mit unserer Genehmigung zulässig. Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist jedes Recht auf Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ausgeschlossen, soweit dies nicht mit einer rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich von uns anerkannten Forderung geschieht.

Für den Streitfall verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung von Widerklagen.

§ 7 Garantie und Mängelansprüche

Für die Gewährleistung einer Garantie und Mängelfreiheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer wird nicht geltend machen, dass ihm Mängel nicht unverzüglich nach der Ablieferung aufgezeigt worden sind.

§ 8 Haftung

Unsere Haftung ist auf Schäden aus grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begrenzt, dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen.
Der Auftragnehmer stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

§ 9 Schlussbestimmungen

Für den kaufmännischen Verkehr ist Magdeburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.
Wir sind jedoch berechtigt, auch den Gerichtsstand des Auftragnehmers zu wählen.

Download AGB der Magdeburger Verkehrsbetriebe