Magdeburger VerkehrsbetriebeSchriftgröße einstellen
Tarifbestimmungen(1) Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb der im Verbundraum im öffentlichen Linienverkehr verkehren -den Züge des Nahverkehrs und der im Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge der in Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen sowie auf den beiden Fähren in Magdeburg. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen im Namen und auf Rechnung ab, welches diese Linie bedient (Anlage 2).
(2) Das Tarifgebiet umfasst den Landkreis Jerichower Land, den Salzlandkreis, den Landkreis Börde und die Landeshauptstadt Magdeburg. In einigen Fällen gilt der Tarif auch über das Verbundgebiet hinaus. Diese sind der Anlage 2 zu entnehmen.
(3) Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen, die jeweils durch eine Nummer gekennzeichnet sind. Nachfolgende Anlagen enthalten Informationen zum Tarifgebiet.
Anlage 1 – Liniennetzplan mit Darstellung des Verbundraumes
Anlage 2 – Verzeichnis aller einbezogenen Linien
Anlage 4 – Zuordnung der Orte zu den Tarifzonen – Ortsverzeichnis
2.1. Fahrkartenarten
(1) Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben (siehe Anlage 5 – Fahrpreistabelle):
Einzelfahrkarten
- Einzelfahrt
- 4er-Karte
Tagesfahrkarten
- Tageskarte
- Minigruppen-Tageskarte (nur gültig in der Tarifzone Magdeburg (010))
Zeitfahrkarten
- Wochenkarte
- Monatskarte
- Monatskarte im Abonnement
- personengebundene Monatskarte im Abonnement
- 9-Uhr-Monatskarte (nur gültig in der Tarifzone Magdeburg (010))
- 9-Uhr-Monatskarte im Abonnement (nur gültig in der Tarifzone Magdeburg (010))
Anschlussfahrt
Übergangsfahrkarten 1. Klasse als
- Einzelfahrt
- Monatskarte
Sonderangebote
- Kombi-Ticket
- Job-Ticket
- Magdeburg-Pass
- Semesterticket
2.2. Fahrkartenerwerb
(1) Fahrkarten können im Vorverkauf an unternehmenseigenen Verkaufsstellen, in Agenturen, an stationären Fahrkartenautomaten und beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden. Für den Fahrkartenerwerb im Abonnement oder über das Internet gelten besondere Bedingungen (Anlage 7 und Anlage 9). Abo-Karten werden über ausgewählte Verkaufsstellen ausgegeben.
(2) In Fahrzeugen ist in der Regel ein eingeschränktes Fahrkartenangebot erhältlich. Fahrkarten, die in Fahrzeugen erworben werden, sind bereits entwertet und gelten grundsätzlich zum sofortigen Fahrtantritt. Ausgenommen hiervon sind 4er-Karten, die durch den Fahrgast zu entwerten sind, und Zeitfahrkarten, die auf Wunsch des Fahrgastes für einen späteren Gültigkeitsbeginn ausgegeben werden.
(3) Fahrkarten werden in Abhängigkeit des Vertriebsweges und des ausgebenden Unternehmens entwertet oder nicht entwertet ausgegeben.
2.3. Geltungsdauer und -bereich
(1) Fahrkarten sind grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde.
(2) Innerhalb der gezahlten Tarifzonen, für die die Fahrkarte gelöst wurde, dürfen während der festgelegten Geltungsdauer beliebige Fahrten durchgeführt werden. Wird fahrplanbedingt ein Stadtverkehrt passiert, so gilt die Fahrkarte innerhalb ihrer zeitlichen Gültigkeit auch in dem jeweiligen Stadtverkehr. Die Regelungen der Einzelfahrt gemäß Punkt 3.1. bleiben davon unberührt.
2.4. Fahrpreise
(1) Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus der gewünschten Fahrkartenart und der Preisstufe, gemäß Anlage 5 – Fahrpreistabelle.
(2) Die Preisstufe entspricht der Anzahl der zu befahrenden zusammenhängenden Tarifzonen. Tarifzonen, die bei einer Fahrt mehrmals berührt werden, zählen für die Ermittlung der Preisstufe nur einmal.
Abweichungen von der Zählregel aus betriebsbedingten Gründen, im Anschlussverkehr oder bei baustellenbedingten Umleitungen sind möglich. Von der Zählregel kann gleichfalls abgewichen werden, wenn Änderungen von Linienführungen bzw. Ersatz von Bahn- durch Buslinien gemäß Tarifzonenplan zu einer Veränderung der zwischen Starttarifpunkt und Zieltarifpunkt durchfahrenen Tarifzonen und damit zu Preisveränderungen führen würden.
(3) Bei mehreren Fahrtmöglichkeiten kann der Fahrgast eine Fahrkarte für die kürzere Fahrt erwerben. Es ist dann nur die Fahrt auf der kürzeren Verbindung möglich. Bezahlt er hingegen die längere Strecke, ist neben der Fahrt auf der längeren Verbindung auch die Fahrt auf der kürzeren Verbindung möglich.
(4) Alle Fahrkarten – außer Minigruppen-Tageskarten, 9-Uhr-Monatskarten, 9-Uhr-Abo-Monatskarten und Fahrkarten für eine Kurzstrecke – werden für alle Preisstufen ausgegeben. Werden mehr als 12 Tarifzonen befahren, so ist der Fahrpreis für die Preisstufe 12 zu entrichten. Fahrkarten zum jeweiligen Maximalpreis (Preisstufe 12) gelten gleichzeitig für das gesamte Verbundgebiet.
(5) Sämtlichen Haltestellen werden Tarifpunkte zugeordnet. Innerhalb eines Tarifpunktes sowie zwischen zwei benachbarten Tarifpunkten gilt die Preisstufe N (auch beim Überfahren von Zonengrenzen). Ausgenommen hiervon sind Fahrten von, nach und innerhalb der Tarifzone Magdeburg (010) sowie Fahrten in den Nahverkehrszügen und in der S-Bahn. Generell werden für die Preisstufe N alle Fahrkarten, außer der Tagesfahrkarte, angeboten.
2.5. Übergangsregelungen bei Tarifänderungen nach Verbundstart
(1) Tarifänderungen werden gesondert veröffentlicht.
(2) Alle Fahrkarten, deren Preise sich nicht erhöhen, können auch weiterhin verwendet werden.
(3) Einzelfahrten, 4er-Karten und Tagesfahrkarten zum alten Tarif können letztmalig 1 Monat nach Tarifänderung entwertet werden.
(4) Wochen- und Monatskarten, deren Gültigkeit vor Inkrafttreten einer Tarifanpassung beginnt, können letztmalig am Tag vor der Tarifänderung zum alten Tarif gekauft werden. Sie dürfen bis zum Ende ihrer zeitlichen Gültigkeit genutzt werden. Im Vorverkauf erworbene Wochen- und Monatskarten, deren Gültigkeit nach Tarifanpassung beginnt, gelten noch maximal innerhalb von 2 Monaten nach der Tarifanpassung. Anschließend verlieren sie ihre Gültigkeit. Rücknahme und Umtausch von nicht benutzten Fahrkarten sind ausgeschlossen.
(5) Die Übergangsregelungen für Abo-Karten sind der Anlage 7 zu entnehmen.
2.6. Übergangsregelungen bei Tarifänderungen zum Verbundstart
(1) Tarifänderungen werden gesondert veröffentlicht.
(2) Der Verkauf nicht entwerteter Einzelfahrkarten, Mehrfahrtenkarten und Tageskarten zum alten Tarif erfolgt bis einen Tag vor Tarifänderung. Einzelfahrkarten, Mehrfahrtenkarten und Tageskarten zum alten Tarif können bis 11.01.2011 bei dem Unternehmen abgefahren werden, bei dem die Fahrkarten erworben wurden. Danach verlieren sie ihre Gültigkeit. Rücknahmen und Umtausch von nicht benutzten Fahrkarten sind ausgeschlossen.
(3) Der letztmögliche Gültigkeitsbeginn von Zeitfahrkarten zum alten Tarif ist der Tag vor Tarifänderung. Zeitfahrkarten mit erstem Geltungstag ab Tarifänderung werden zum neuen Tarif ausgegeben. Dies gilt auch, wenn die Fahrkarten im Vorverkauf ausgegeben werden. Wochen- und Monatskarten zum alten Tarif sowie MUM-Fahrkarten können innerhalb ihrer zeitlichen Gültigkeit entsprechend den Tarifbestimmungen genutzt werden, zu denen sie erworben wurden.
(4)Schülerzeitkarten, die über den Träger der Schülerbeförderung (mit Ausnahme Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg) vor Einführung des marego. Tarifs ausgegeben wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 10.07.2011. Ab 12.12.2010 gelten für diese Schülerzeitkarten die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des marego.-Tarifs.
Personengebundene Schülerjahreskarten, die über das Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg ausgegeben wurden, gelten unter Beachtung der zeitlichen Gültigkeit gemäß § 5.2 (7) in der Tarifzone Magdeburg (010). Ab 12.12.2010 gelten für diese personengebundene Schülerjahreskarten die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des marego.-Tarifs.
(1) Einzelfahrkarten sind Einzelfahrten und 4er-Karten.
(2) Im Vorverkauf erworbene Einzelfahrten und Abschnitte von 4er-Karten sind bei/vor Fahrantritt zu entwerten, sofern sie nicht entwertet ausgegeben werden. Eine Einzelfahrt und ein Abschnitt einer 4er-Karte sind für eine Person und grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 6 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Die Benutzung einer Einzelfahrt oder eines Abschnitts einer 4er-Karte zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig. Inhaber von Einzelfahrten oder 4er-Karten ist das Umsteigen auf dem Fahrweg und das Unterbrechen der Fahrt grundsätzlich im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit beliebig oft gestattet.
3.1. Einzelfahrten
(1) Einzelfahrten werden zum Normal- und ermäßigten Fahrpreis ausgegeben und haben einen Richtungsbezug. Einzelfahrten zum ermäßigten Fahrpreis erhalten Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Umsteigen ist nur in Reiserichtung möglich. Rück-, Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig.
Rückfahrten sind Fahrten in Richtung Ausgangspunkt auf derselben Strecke wie bei der Hinfahrt.
Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg als bei der Hinfahrt zum Ausgangspunkt führen.
Ringfahrten sind Fahrten über andere Strecken bzw. Linien, die den ursprünglichen Fahrweg schneiden.
3.2. 4er-Karten
(1) 4er-Karten, welche stets nicht entwertet ausgegeben werden, sind zum Normal- und ermäßigten Fahrpreis erhältlich. 4er-Karten zum ermäßigten Fahrpreis erhalten Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) 4er-Karten weisen vier Entwertungsfelder auf. Je Fahrt ist ein Feld zu entwerten. Eine 4er-Karte kann auch durch mehrere Fahrgäste genutzt werden. In diesem Fall ist für jeden Fahrgast ein Feld zu entwerten.
(3) 4er-Karten werden grundsätzlich als zwei Abschnitte ausgegeben. Die Entwertung erfolgt auf jedem Abschnitt jeweils einmal auf der Vorder- und auf der Rückseite.
Die Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH gibt zu den zuvor beschriebenen 4er-Karten zusätzlich noch 4er Karten mit vier Abschnitten aus. Die Entwertung erfolgt hier pro Abschnitt einmal auf der Vorderseite.
Die Deutsche Bahn AG gibt zu den zuvor beschriebenen 4er-Karten zusätzlich noch 4er Karten als einen Abschnitt aus. Die Entwertung erfolgt hier vier Mal auf der Vorderseite. Die entwerteten Streifen dürfen nicht abgetrennt werden. Alle weiteren Streifen werden ansonsten ungültig.
Die Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH verkauft 4er-Karten als einen Abschnitt. Die Entwertung erfolgt jeweils zweimal auf der Vorder- und Rückseite.
(4) Für jedes Entwertungsfeld einer 4er-Karte gilt: Umsteigen nur in Reiserichtung möglich.
Rück-, Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig.
(1) Tagesfahrkarten werden als Tageskarten und als Minigruppen-Tageskarten ausgegeben.
(2) Tageskarten berechtigen zur Fahrt einer Einzelperson und Minigruppen-Tageskarten zur Fahrt von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen (ohne Alterseinschränkung). Sie sind zu entwerten, sofern die Entwertung nicht bereits mit dem Verkauf erfolgt ist.
(3) Tagesfahrkarten gelten vom Zeitpunkt der Entwertung bis 04:00 Uhr des Folgetages.
(4) Tagesfahrkarten berechtigen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten.
(5) Entwertete Tagesfahrkarten sind nicht übertragbar.
4.1. Tageskarten
Tageskarten werden zum Normal- und ermäßigten Fahrpreis für eine Person ausgegeben. Tageskarten zum ermäßigten Fahrpreis erhalten Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die Benutzung einer Tageskarte zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig. Tageskarten werden nicht für die Preisstufe N angeboten.
4.2. Minigruppen-Tageskarten
Minigruppen-Tageskarten werden nur zum Normalfahrpreis ausgegeben und gelten lediglich in der Tarifzone Magdeburg (010) für bis zu fünf gemeinsam reisende Personen (ohne Alterseinschränkung).
(1) Zeitfahrkarten sind Wochen-, Monats-, Abo-Monats-, 9-Uhr-Monats-, 9-Uhr-Abo-Monatskarten und personengebundene Abo-Monatskarten.
(2) Zeitfahrkarten sind gültig für eine Person.
(3) Zeitfahrkarten berechtigen entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten.
(4) Zeitfahrkarten zum Normalfahrpreis, außer Wochenkarten, berechtigen montags bis freitags von 19:00 Uhr bis 04:00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen ganztägig zur Mitnahme von zusätzlich einem Erwachsenen und drei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
5.1. Wochen und Monatskarten zum Normalfahrpreis sowie 9-Uhr-Monatskarten
(1) Wochen-, Monatskarten zum Normalfahrpreis sowie 9-Uhr-Monatskarten sind übertragbar. Die (auch nur zeitweise) Übertragung einer Wochen-, Monats- oder 9-Uhr-Monatskarte darf nur unentgeltlich erfolgen und ist im Rahmen eines Gewerbes nicht gestattet.
(2) Wochenkarten zum Normalfahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag (00:00 Uhr und endet am achten Kalendertag um 04:00 Uhr) ausgestellt.
(3) Monatskarten und 9-Uhr-Monatskarten zum Normalfahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Die Gültigkeit beginnt am ersten Geltungstag 00:00 Uhr und endet um 04:00 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 04:00 Uhr des letzten Kalendertages des Monats.
(4) 9-Uhr-Monatskarten gelten nicht montags bis freitags von 04.00 Uhr bis 09.00 Uhr. An Sams-tagen, Sonntagen und Feiertagen gelten sie ganztägig. 9-Uhr-Monatskarten werden nur für die Tarifzone Magdeburg (010) verkauft.
5.2. Wochen- und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis
(1) Wochen- und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis erhalten
I. Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und
II. ab dem 15. Lebensjahr
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbil-dung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19, 20 und 26 BBiG stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 BBiG, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
(2) Wochen- und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis sind personengebunden und damit nicht übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis, einem gültigen Studentenausweis oder einer gültigen Berechtigungskarte. Diese müssen mit vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte nicht ablösbar, fest aufgeklebten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung je Schul- und Ausbildungsjahr versehen sein.
(3) Auf Wochen- und Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis ist vom Fahrgast in den vorgesehenen Feldern sein Vor- und Nachname einzutragen.
(4) Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis werden für den Binnenverkehr in der Tarifzone Magdeburg (010) nicht vertrieben. Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis anderer Tarifzonen haben bei Fahrten aus, über oder zur Tarifzone Magdeburg (010) auch in der Tarifzone Magdeburg (010) gemäß § 1 Gültigkeit.
(5) Wochenkarten zum ermäßigten Fahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag (00:00 Uhr und endet am achten Kalendertag um 04:00 Uhr) ausgestellt.
(6) Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Die Gültigkeit beginnt ab dem ersten Geltungstag 00:00 Uhr und endet um 04:00 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 04:00 Uhr des letzten Kalendertages des Monats.
(7) Die Träger der Schülerbeförderung geben „Schülerfahrkarten“ an Anspruchsberechtigte aus. Es gelten die Regelungen gemäß § 71 SchulG LSA. Verlorengegangene oder beschädigte „Schülerfahrkarten“ werden von der Kreisverkehrsgesellschaft Bernburg – KVG mbH mit ei-ner Gebühr von 8 Euro, von der Personennahverkehr GmbH Staßfurt und der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH mit einer Gebühr von 10 Euro sowie von der Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus, der Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH und der OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH mit einer Gebühr von 15 Euro ersetzt.
In der Tarifzone Magdeburg (010) werden gemäß SchulG LSA für anspruchsberechtigte Schüler durch das Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt personengebundene Schülerjahreskarten mit Lichtbild für die Dauer des jeweiligen Schuljahres ausgegeben. Es gelten die Regelungen gemäß § 71 SchulG LSA. Verlorengegangene oder beschädigte personengebundene Schülerjahreskarten werden von der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH mit einer Gebühr von 10 Euro ersetzt. Die personengebundenen Schülerjahreskarten sind montags bis samstags von 5.30 Uhr bis 20 Uhr in der Tarifzone Magdeburg (010) gültig. In den Ferien sowie an Sonn- und Feiertagen sind sie nicht gültig.
5.3. Abo-Karten
(1) Abo-Karten werden als Abo-Monatskarte, ermäßigte Abo-Monatskarte, 9-Uhr-Abo-Monatskarte und personengebundene Abo-Monatskarte ausgegeben.
(2) Die Mindestvertragslaufzeit für Abonnements beträgt 12 Monate. Die Vertragsbedingungen zum Abonnement sind in Anlage 7 aufgeführt.
(3) Die Abo-Monatskarte und die 9-Uhr-Abo-Monatskarte sind übertragbar, die ermäßigte und die personengebundene Abo-Monatskarte jedoch nicht.
(4) Die Abo-Monatskarte, die ermäßigte Abo-Monatskarte und die personengebundene Abo-Monatskarte gelten innerhalb des Gültigkeitszeitraums ohne zeitliche Einschränkungen.
(5) Die 9-Uhr-Abo-Monatskarte gilt montags bis freitags nicht von 04.00 Uhr bis 09.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gilt sie ganztägig. Die 9-Uhr-Abo-Monatskarte wird nur für die Tarifzone Magdeburg (010) verkauft.
(6) Personengebundene Abo-Monatskarten und die ermäßigte Abo-Monatskarte werden mit dem Namen des Nutzers versehen. Personengebundene Abo-Monatskarten sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild gültig. Ermäßigte Abo-Monatskarten sind nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis, einem gültigen Studentenausweis oder ausgefüllter Berechtigungskarte gültig.
(7) Ermäßigte Abo-Monatskarten erhalten Fahrgäste, die unter § 5.2 (1) aufgeführt sind.
(1) Inhaber der unter § 5 genannten Zeitfahrkarten können über den auf ihrer Zeitfahrkarte angegebenen Geltungsbereich hinaus weiterfahren, wenn sie für den zu ergänzenden Fahrweg eine Anschlussfahrt erwerben. Fahrkarten für eine Anschlussfahrt sind nicht übertragbar.
(2) Fahrkarten für eine Anschlussfahrt werden zum Normal- und ermäßigten Fahrpreis für eine Person ausgegeben. Fahrkarten für eine Anschlussfahrt zum ermäßigten Fahrpreis erhalten Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(3) Die Preisstufe der Anschlussfahrt richtet sich nach der Fahrstrecke ab der Grenze des Geltungsbereiches der Zeitfahrkarte und dem Fahrtziel. Die Anschlussfahrt ist nur in Verbindung mit der Zeitfahrkarte gültig.
(4) Nicht entwertete Anschlussfahrten sind – sofern auf den Stationen Entwerter vorhanden sind – vor, ansonsten unverzüglich bei Antritt der Fahrt zu entwerten.
(5) Die zeitliche Gültigkeit der Anschlussfahrt ergibt sich durch Addition der Preisstufen der Fahrkartenkombination (siehe Anlage 6). Sofern eine Fahrkartenkombination die Preisstufe 12 ergibt, entspricht die räumliche Gültigkeit dem Verbundgebiet und die zeitliche Gültigkeit der Preisstufe 12.
(6) Umsteigen nur in Reiserichtung möglich. Rück-, Rund- und Ringfahrten sind nicht zulässig.
(1) Für die Benutzung der 1. Klasse der Nahverkehrszüge ist pro Person eine Übergangsfahrkarte zu lösen. Die Übergangsfahrkarte in die 1. Klasse ist nur in Kombination mit einer Fahrkarte im Normaltarif des marego. gültig. Nutzern ermäßigter Zeitfahrkarten ist der Übergang in die 1. Wagenklasse nicht gestattet.
(2) Nicht entwertete Übergangsfahrkarten sind – sofern auf den Stationen Entwerter vorhanden sind – vor, ansonsten unverzüglich bei Antritt der ersten Fahrt zu entwerten.
(3) Übergangsfahrkarten sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
(4) Übergangsfahrkarten werden als Einzelfahrt und Monatskarte ausgegeben.
(5) Übergangsfahrkarten als Einzelfahrt sind grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 6 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde. Sie berechtigen im Rahmen ihrer räumlichen und zeitlichen Gültigkeit zu einer einfachen Fahrt, jedoch nicht zu Rück-, Rund- oder Ringfahrten.
(6) Übergangsfahrkarten als Monatskarten werden mit einem frei wählbaren ersten Gültigkeitstag ausgestellt. Die Gültigkeit beginnt ab dem ersten Geltungstag 00:00 Uhr und endet um 04:00 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 04:00 Uhr des letzten Kalendertages des Monats.
8.1. Kinder
(1) Bei der DB Regio AG und der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH sowie in der Tarifzone Magdeburg (010) werden Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr – auch in Gruppen – unentgeltlich befördert, wenn diese in Begleitung von Personen mit vollendeten 6. Lebensjahr sind.
(2) Bei den Verkehrsunternehmen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs Kreisverkehrsgesellschaft Bernburg – KVG mbH, Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH, Perso-nennahverkehr GmbH Staßfurt, Verkehrsgesellschaft Südharz mbH befördern außerhalb der Tarifzone Magdeburg (010) zwei Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr pro Begleitperson unentgeltlich. Für jedes weitere Kind ist bis zum vollendeten 6. Lebensjahr eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis zu lösen.
8.2. Schwerbehinderte
(1) Schwerbehinderte werden entsprechend den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) unentgeltlich befördert, wenn sie im Besitz des „Beiblattes des Versor-gungsamtes“ zum Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke sind, dieses mitführen und auf Verlangen vorweisen.
(2) Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen und Begleithunden regeln ebenfalls die Bestimmungen des SGB IX. Blinde Menschen können in jedem Fall einen Blindenhund und eine Begleitperson unentgeltlich mitführen. Die Begleitung muss auf dem gültigen Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
8.3. Polizei und Bundespolizei
Uniformierte Polizeibeamte und deren Diensthunde werden in den Verkehrsmitteln des Linienverkehrs im Verbundraum unentgeltlich befördert. In den Nahverkehrszügen gilt dies nur für die 2. Klasse. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen werden außerdem Bahnschutzmitarbeiter in Uniform unentgeltlich befördert.
9.1. Mitnahme von Tieren
(1) Kleine Haustiere oder Hunde werden, wenn sie in einem geeigneten Behältnis wie Handgepäck untergebracht sind, unentgeltlich befördert.
(2) Für die Mitnahme eines Hundes, der nicht gemäß Absatz 1 in einem Behältnis untergebracht werden kann, ist eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis in der erforderlichen Preisstufe zu erwerben.
(3) Inhaber von Monats-, Abo-Monats-, 9-Uhr-Monats-, 9-Uhr-Abo-Monats- und personengebundenen Abo-Monatskarten können in den Zügen des Nahverkehrs und bei den Verkehrsunternehmen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs Kreisverkehrsgesellschaft Bernburg – KVG mbH, Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH, Personennahverkehr GmbH Staßfurt, Verkehrsgesellschaft Südharz mbH einen Hund ohne zusätzliche Fahrkarte mitnehmen.
9.2. Mitnahme von Fahrrädern
(1) Fahrgäste mit einer gültigen Fahrkarte können in den Zügen des Nahverkehrs und bei den Verkehrsunternehmen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs Kreisverkehrsgesellschaft Bernburg – KVG mbH, Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH, Personennahverkehr GmbH Staßfurt, Verkehrsgesellschaft Südharz mbH ein Fahrrad im gesamten Ver-bundgebiet unentgeltlich mitnehmen. Es gelten die Regelungen des § 11 der Beförderungsbedingungen.
9.3. Mitnahme von Sachen
(1) Kinderwagen, Rollstühle und Handgepäck werden generell unentgeltlich befördert. Als Handgepäck gelten leicht tragbare Gegenstände, die in ihrer Form und Größe und durch die Bauart der Fahrzeuge eine Unterbringung unter oder über dem Sitzplatz des Fahrgastes bzw. auf dessen Schoß ermöglichen.
(2) Fahrgäste mit einer gültigen Fahrkarte sind berechtigt jeweils einen Rodelschlitten oder einen Rollator unentgeltlich mitzunehmen. Für weitere Gepäckstücke und größere Gegenstände (z. B. Postzustellwagen) ist eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis in der erforderlichen Preisstufe zu entwerten.
(3) Für Handwagen, Fahrradanhänger und Traglasten sind, soweit die allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen eingehalten werden, eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis in der entsprechenden Preisstufe zu lösen. Traglasten sind Gegenstände, die von einer Person getragen werden können und nicht Handgepäck sind.
Bei Fahrten, deren Start oder Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, gelten die Tarife des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt davon unberührt.
Die entsprechenden Fahrkarten können im Regionalverkehr nur in den Bussen bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen über die gesamte Strecke erworben werden.
Für Fahrten mit Zügen des Nahverkehrs der DB Regio AG und der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH von und nach außerhalb des Verbundraumes liegenden Zielen sind vor Fahrtantritt Fahrkarten nach dem gültigen Tarif der DB Regio AG bzw. der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH bis zum Zielbahnhof über die gesamte Strecke zu lösen.
11.1.Kombi-Tickets
Wird mit Veranstaltern oder Beherbergungsstätten vereinbart, dass Eintrittskarten oder Gästeausweise zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen, gelten diese als Kombi-Tickets, wenn sie
- über eine fortlaufende Registriernummer verfügen,
- das marego.-Logo tragen,
- den Geltungsbereich und die Geltungsdauer und
- den Benutzungsberechtigten eindeutig
ausweisen.
11.2. Job-Tickets
Zur Vereinfachung der Abfertigung können mit Unternehmen oder Institutionen Pauschalvereinbarungen über die Entrichtung der Beförderungsentgelte und die Ausgabe von Job-Tickets zur Weitergabe an die Mitarbeiter über einen längeren Gültigkeitszeitraum abgeschlossen werden. Für Job-Tickets werden entsprechende besondere Fahrkarten ausgegeben. Die Tarifbasis von Job-Tickets richtet sich nach den Bestimmungen der personengebundenen Abo-Monatskarte.
11.3. Magdeburg-Pass
(1) Den Magdeburg-Pass erhalten
- Empfänger und Empfängerinnen laufender Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie
- Empfänger und Empfängerinnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
- Personen mit Hauptwohnsitz in Magdeburg, deren Einkommen den 110 % igen Bedarf nach dem Dritten Kapitel SGB XII nicht übersteigt, sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze.
(2) Der Magdeburg-Pass kann im Sozial- und Wohnungsamt und in jedem Bürgerbüro der Landeshaupstadt Magdeburg beantragt werden.
(3) Ein Kunde mit einem Magdeburg-Pass erhält an den MVB-eigenen personalbedienten Verkaufsstellen jeweils für die Tarifzone Magdeburg (010) eine monatliche Ermäßigung von 4 Euro auf zwei 4er-Karten bzw. eine Monatskarte zum Normal- und ermäßigten Fahrpreis oder auf eine 9-Uhr-Monatskarte. 4er-Karten oder Monatskarten zum ermäßigten Fahrpreis erhalten Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
11.4. Semestertickets
Semestertickets sind personengebundene Fahrkarten und werden an Direktstudenten von Universi-täten, Hoch- und Fachhochschulen ausgegeben bzw. es wird der Nachweis einer Fahrtberechtigung über Studentenausweise vertraglich vereinbart. Sie sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Per-sonaldokument mit Lichtbild gültig. Grundlage der Semestertickets bilden Verträge, die zwischen marego und den Studieneinrichtungen abgeschlossen werden. Die Semestertickets gelten für ein Semester (sechs Monate) entsprechend der vereinbarten Gültigkeit. Semestertickets sind nicht über-tragbar. Für Semestertickets bestehen keine zusätzlichen Mitnahmeregelungen. In den Zügen ist ein Übergang in die 1. Klasse ausgeschlossen.
12.1. Sonderregelungen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen DB Regio AG, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH
(1) Gegen Vorlage von BahnCards können auch bahncard-rabbattierte DB-Fahrkarten – gemäß Preisliste 602/2, Nr. 1 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr (DB-Tarif) ausgegeben werden, wenn die Fahrt zwischen Start und Zielbahnhof in Zügen der DB Regio AG und der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH erfolgt. Diese sind jedoch nur bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen DB Regio AG und Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH gültig.
(2) Gegen Vorlage von BahnCards können auch bahncard-rabbattierte DB-Fahrkarten – gemäß BB-Anstoßverkehr ausgegeben werden, wenn die Fahrt zwischen Start- und Zielbahnhof in Zügen der DB Regio AG und der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH erfolgt. Diese sind jedoch nur bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen DB Regio AG und Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH gültig.
(3) Gegen Vorlage von BahnCards können auch bahncard-rabbattierte Fahrkarten der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH gemäß DB-Tarif ausgegeben werden, wenn die Fahrt zwischen Start- und Zielbahnhof in Zügen der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH erfolgt. Diese sind jedoch nur bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen DB Regio AG und Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH gültig.
12.2. Sonderregelungen bei der Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH, Verkehrsgesellschaft Südharz mbH
(1) Gegen Vorlage von BahnCards kann ein Fahrgast auf den landesbedeutsamen Linien eine Fahrkarte Landeslinie erwerben. Der Preis einer Fahrkarte Landeslinie entspricht einer Einzelfahrt zum ermäßigten Fahrpreis. Die Fahrkarte Landeslinie ist jedoch nur auf den landesbedeutsamen Linien gemäß der Anlage 3 gültig. Sie sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar und grundsätzlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Anlage 6 gültig, für die die Fahrkarte verkauft wurde.
(2) Gegen Vorlage eines Sachsen-Anhalt-Tickets, eines Sachsen-Anhalt-Tickets Single, eines Sachsen-Tickets, eines Sachsen-Tickets Single, eines Thüringen-Tickets, eines Thüringen-Tickets Single oder eines Schönes-Wochenende-Tickets wird ein Fahrgast auf den landesbedeutsamen Linien gemäß Anlage 3 kostenlos befördert.
12.3. Sonderregelungen bei der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH
12.3.1. Kurzstrecke
(1) Fahrkarten für eine Kurzstrecke werden ausschließlich in den Fahrzeugen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH zum Normalfahrpreis für eine Person ausgegeben und gelten nur in der Tarifzone Magdeburg (010) für eine Fahrt ohne Umsteigen. Lediglich zwischen Straßenbahnen und Bussen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH kann der Inhaber einer Kurzstrecke in Fahrtrichtung umsteigen.
(2) Fahrkarten für eine Kurzstrecke gelten ab dem Zeitpunkt der Entwertung ausschließlich in den Verkehrsmitteln der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH bis zur 3. Haltestelle. Die Einstiegshaltestelle wird nicht mitgezählt. Werden Haltestellen durchfahren, sind diese mitzuzählen.
(3) Fahrkarten für eine Kurzstrecke werden stets entwertet ausgegeben und sind nicht übertragbar.
12.3.2. Mitnahme von Hunden
(1) Bei der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH ist für alle Hunde eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis in der erforderlichen Preisstufe zu erwerben.
(2) Inhaber von Monats-, Abo-Monats-, ermäßigten Abo-Monats-, 9-Uhr-Monats-, 9-Uhr-Abo-Monats- und personengebundenen Abo-Monatskarten können in den Verkehrsmitteln der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH entweder einen Hund oder ein Fahrrad unter der Beachtung von Punkt 12.3.3. kostenlos mitnehmen.
12.3.3. Mitnahme von Fahrrädern
In den Verkehrsmitteln der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH ist für die Mitnahme eines Fahrrads eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis in der entsprechenden Preisstufe zu lösen. Zudem ist die Mitnahme von Fahrrädern in den Verkehrsmitteln der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH lediglich von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an den Wochenenden ganztägig möglich.
12.4. Tarif „Magdeburg Plus“
(1) Für Bahnreisende, die eine Wochen- oder Monatskarte zum Normal- oder ermäßigten Fahrpreis auf einer der nachfolgend genannten Strecken:
- Zerbst – Magdeburg,
- Güterglück – Magdeburg oder
- Wusterwitz – Magdeburg
nach Beförderungsbedingungen (BB) der Deutschen Bahn AG (DB) in der Produktklasse C (Nahverkehr) erwerben, besteht die Möglichkeit für die Tarifzone Magdeburg (010) zusätzlich eine gegenüber dem regulären Preis rabattierte Wochen- bzw. Monatskarte zu erwerben.
(2) Die Kombination aus der Wochen- bzw. Monatskarte gemäß BB DB und der rabattierten Wochen- bzw. Monatskarte für die Tarifzone Magdeburg (010) wird „Magdeburg Plus“ genannt.
(3) Die tariflichen Bestimmungen für die Fahrt auf der SPNV-Strecke entsprechen den Regelungen in den BB DB in der jeweils aktuell veröffentlichten Version.
Die tariflichen Bestimmungen für die rabattierte Wochen- bzw. Monatskarte für die Tarifzone Magdeburg (010) entsprechen § 5 der Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes marego.
(4) Die rabattierte Wochen- bzw. Monatskarte für die Tarifzone Magdeburg (010) ist nur gleichzeitig mit dem Kauf einer Wochen- oder Monatskarte nach BB DB für die genannten Strecken möglich. Ein nachträglicher Erwerb ist ausgeschlossen. Es wird je gekaufter Zeitkarte nach BB DB nur eine rabattierte Wochen- bzw. Monatskarte für die Tarifzone Magdeburg (010) ausgegeben. Der sich ergebende Preis aus Addition beider Tarife ist vollständig bei Erwerb der Fahrkarte zu entrichten.
(5) Das Angebot ist nur an stationären Automaten und in Reisezentren und Agenturen der Deutschen Bahn AG an den jeweiligen Abgangs- und Zielbahnhöfen der unter (1) genannten Strecken erhältlich.
Anlage 1 – Tarifzonenplan (PDF-Datei: 981 kB)
Anlage 2 – Linienverkehre (PDF-Datei: 157 kB)
Anlage 3 – Landeslinien (PDF-Datei: 48 kB)
Anlage 4 – Ortsverzeichnis (PDF-Datei: 142 kB)
Anlage 5 – Fahrpreistabelle (PDF-Datei: 67 kB)