Magdeburger VerkehrsbetriebeSchriftgröße einstellen
BeförderungsbedingungenAuf Grundlage der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn – und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970
( BGBI. I S. 230) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl.I S. 3214; 3218) gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen der MVB GmbH.
(1) Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn – und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträge auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die sich auffällig verhalten und andere Fahrgäste belästigen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
3. Personen mit Schusswaffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind,
4. Fahrgäste auf Rollschuhen oder Inline-Skatern, sofern diese angeschnallt sind,
5. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
6. verschmutzte und/oder übel riechende Personen, die durch ihr Verhalten andere Fahrgäste belästigen.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere
Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in den Fahrzeugen der MVB GmbH zu rauchen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25,00 € geahndet.
8. Tonwiedergabegeräte, oder Tonrundfunkempfänger oder Musikinstrumente zu benutzen (außer bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des Verkehrsunternehmens) oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern (ipod, mp3-player o.ä.) zu benutzen, wenn durch die Lautstärke andere Fahrgäste belästigt werden,
9. die Verkehrsmittel mit offenen Speisen oder Getränken zu betreten bzw. diese während der Fahrt zu konsumieren. Bei Verschmutzungen kann ein Reinigungsentgelt in Höhe ab 25,00 € erhoben werden.
10. Verkehrsmittel oder Betriebsanlagen zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu beschmieren,
11. Verkehrsmittel oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
12. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Notbremse, Signalanlagen u.ä.) missbräuchlich zu benutzen sowie nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen und zu betätigen.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Es ist zügig ein – und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere für die Sicherheit der Kinder zu sorgen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder einen Sicherheitsabstand zur Gleisanlage oder zur Fahrbahn einhalten und, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen sowie nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 sowie bei Störungen des mobilen Automaten – nicht an das Fahr – sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal (z.B. Verkehrsmeister) erledigt werden können, ist die Beschwerde an die Verwaltung des Unternehmens, unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte, zu richten. Die Service – Hotline unter 0800 / 548 12 45 nimmt ebenfalls die Beschwerden an.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,- Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.
(9) Bei Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Beschädigungen an Fahrzeugen und Betriebsanlagen, Schäden, die durch die Beförderung von Sachen oder Tieren verursacht werden und Ausstellung von Zahlungsaufforderungen nach § 4 und § 9 haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB zw. § 127 Abs. 1 und 3 StPO die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten oder zu veranlassen, die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen.
(10) In verschiedenen Fahrzeugen sind Kameras zur Beobachtung des Fahrgastraumes installiert. Die Anlagen dienen zur Identifikation von Straftätern und gewährleisten die allgemeine Sicherheit der Fahrgäste . Die Datenschutzregularien zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden dabei berücksichtigt.
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder
gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte laut den gültigen Tarifbestimmungen zu entrichten. Die Fahrkarten der MVB GmbH gelten auf allen Straßenbahn- und Buslinien der MVB GmbH und eingeschränkt auf den Fährlinien der Weißen Flotte GmbH im Stadtgebiet Magdeburg. Wechselgeld und Fahrkarten sind beim Kauf auf Richtigkeit zu prüfen. Beanstandungen der Fahrkarte sind sofort beim Verkaufspersonal bzw. Fahrpersonal vorzubringen, spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Bei Verlust oder Diebstahl besteht kein Anspruch auf Ersatz durch das Verkehrsunternehmen.
(2) Ist ein Fahrgast beim Betreten des Verkehrsmittels nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen.
(3) In Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast die Fahrkarte entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen, soweit nicht eine entwertete Fahrkarte am mobilen Automaten erworben wurde.
(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Betriebspersonal bzw. dem Fahrkartenkontrolleur auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Wagen- oder Wagenteile ohne mobilen Fahrkartenautomaten dürfen nur von Fahrgästen mit im Vorverkauf erworbener gültiger Fahrkarte benutzt werden.
(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
(1) Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke in Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurück behaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(4) An ausgewählten Vorverkaufsstellen und stationären Verkaufsautomaten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig(elektronic cash mit Pin oder Geldkarte mit Chip). Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht.
(5) Die mobilen Verkaufsautomaten in den Verkehrsmitteln können als Zahlungsmittel Münzen im Wert von 0,05 € bis 2,00 € und Banknoten im Wert von 5,00 € bis 50,00 € in Abhängigkeit des Kaufpreises und der Fahrkarte annehmen. Einzelfahrkarten und Tageskarten, die an den mobilen Automaten im Fahrzeug erworben werden, sind bereits entwertet und sofort gültig, bei Zeitkarten ist der erste Geltungstag wählbar.
(6) Bei Ausfall des Verkaufsautomaten ist eine Fahrkarte beim Fahrpersonal zu erwerben. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden.
Die Automaten sind zur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls Wechselgeld im Automaten fehlt oder die Restgeldrückgabe ausser Betrieb gesetzt ist, ist der Fahrgast angehalten, passend zu zahlen. Darauf wird der Fahrgast unter Abbildung der entsprechenden Münzen oder Banknoten auf dem Bediendisplay besonders hingewiesen. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld zu wechseln.
(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrkarten, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit gültiger und vollständiger ABO- Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt oder unleserlich sind, vom Fahrgast einlaminiert bzw. eingeschweißt sind, so dass sie nicht mehr überprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
9. doppelt entwertet wurden, die Entwertungsmerkmale radiert, geändert oder in sonstiger Weise verfälscht oder manipuliert wurden, eine Fälschung nicht auszuschließen oder aus anderen durch den Fahrgast zu vertretenden Gründen nicht mehr prüfbar ist,
10. unrechtmäßig hergestellt oder unrechtmäßig erworben wurden.
Das Beförderungsentgelt wird nicht erstattet; Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle sind ausgeschlossen.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Um die Rückerlangung einer eingezogenen Zeitkarte hat sich der Fahrgast selbst zu bemühen. Diesbezügliche Anfragen sind an die zuständige Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
1. sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 40,- Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hier ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt werden, wird ein Bearbeitungsentgelt von 0,50 € erhoben. Zur Weiterfahrt kann das Hinweisblatt mit Überweisungsträger zu den aktuellen tarifrechtlichen Bestimmungen einer Einzelkarte genutzt werden. Auf dem Hinweisblatt wird das Datum und die Uhrzeit der Feststellung vermerkt.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 1 auf 7,- Euro plus Bearbeitungsentgelt, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 20,00 € zuzüglich 0,50 € Bearbeitungsentgelt, wenn für ein Fahrrad oder für ein Hund keine oder keine gültige Fahrkarte vorgezeigt werden konnte.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.
(5) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist (8 Tage) entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung eine Gebühr von 5,00 € erhoben.
(6) Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
(7) Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Kommunalbehörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Gebühren vom Fahrgast zu tragen.
(1) Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.
(2) Wird eine Fahrkarte nur auf einen Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt wird nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu den Einzelfahrten – je Tag 2 Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zu Grunde gelegt.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 – 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie eine etwaige Überweisunggebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen §3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes.
(7) Erstattungen für den Verlust von Zeitkarten werden nicht gewährt.
(8) Bei Änderungen des Tarifs können Einzel-, Mehrfahrten- und Tageskarten noch einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit zu den alten tarifrechtlichen Bedingungen genutzt werden. Wochen- und Monatskarten zum abgelaufenen Tarif behalten ihre Gültigkeit bis zum zeitlichen Ablauf. Die Rückerstattung oder der Umtausch von nicht benutzten Fahrkarten ist ausgeschlossen.
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosive, leicht entzündliche, radioaktive, gesundheitsschädliche, übel riechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte, ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung herausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. Kinder unter 6 Jahren, auch mit Kinderwagen, werden unentgeltlich befördert.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern auf unseren Verkehrsmitteln ist zu folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr und 18 Uhr bis 6 Uhr, Samstag und Sonntag ganztägig.
Zugelassen sind nur einsitzige Fahrräder ohne Hilfsmotor. Die Einstiege sind mit Piktogrammen gekennzeichnet. Über die Mitnahme entscheidet das Betriebspersonal, Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie die Personenbeförderung haben Vorrang. Besitzer einer Monatskarte oder ABO:cleverCard können kostenlos ein Fahrrad mitnehmen, alle anderen müssen eine ermäßigte Fahrkarte für das Fahrrad lösen. Der Fahrgast haftet für die im Zusammenhang mit der Mitnahme von Fahrrädern entstandenen Schäden gegenüber dem Geschädigten.
.
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur angeleint und unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Über die Mitnahme von Hunden entscheidet das Betriebspersonal, wenn nach dessen Beurteilung genügend Platz im Fahrzeug vorhanden ist. Der Fahrgast haftet für die im Zusammenhang mit der Mitnahme von Hunden entstandenen Schäden gegenüber dem Geschädigten.
(3) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch die Fundstelle des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung unzumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Verkehrsmittel bereitstellt oder Umleitungsstrecken befahren werden.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsantrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmens.